Besuch beim Wiener Komfort- Fenster

Wiener Komfort Fenster Kastenfenster

Am 13.9.19 hatte ich Gelegenheit, beim Wiener Komfort-Fenster mit Herrn Lux ein sehr informatives Gespräch zu führen. www.wienerkomfortfenster.at. Herzlichen Dank dafür und für die umfangreichen Unterlagen.

Wien ist in vielen Bereichen zum Vorbild für Berlin geworden, so beim Nahverkehr und dem Wohnungsbau. Auch beim Schutz erhaltenswerter Bausubstanz und hier insbesondere der historischen Kastenfenster kann es diese Rolle übernehmen.

Die Wiener Stadtverwaltung hat über die Bauordnung Wien (Novelle 12/18) ein sehr gut handhabbares Instrument an die Hand bekommen, mit dem das Stadtbild wirkungsvoll erhalten werden kann, wie man es bei einem Spaziergang gut erkennen kann.

Nach § 7 können Schutzzonen eingerichtet werden, nach § 7a Wohnzonen, in denen bestimmte Maßnahmen genehmigungspflichtig sind.

Äußere Gestaltung von Bauwerken wird in § 85 geregelt dessen Abs 7 neu hinzugekommen ist.

§ 85. (1) Das Äußere der Bauwerke muss nach Bauform, Maßstäblichkeit, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, dass es die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht stört. Dauernd sichtbar bleibende Feuermauern sind dem Ortsbild entsprechend zu gestalten.

(2) Die Errichtung von Bauwerken sowie deren Änderung ist nur zulässig, wenn das mit dem Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt wird. …. Im Nahebereich von Schutzzonen ist bei der Beurteilung auf diese besonders Bedacht zu nehmen.

(4) Portale, Geschäfts- und Firmenschilder, Werbezeichen und Lichtreklamen müssen so beschaffen sein, dass durch sie das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigt wird. Durch Lichtreklamen darf keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Benützer desselben Gebäudes oder der Benützer benachbarter Gebäude herbeigeführt werden.

(5) Bei Errichtung eines neuen Gebäudes in einer Schutzzone ist das Gebäude … auf zeitgemäße Weise in das Stadtbild einzuordnen, oder es sind hinsichtlich des Baustils, der Bauform, der Gebäudehöhe, der Dachform, des Maßstabes, des Rhythmus, der Proportion, der technologischen Gestaltung beziehungsweise der Farbgebung die benachbarten Gebäude in derselben oder gegenüberliegenden Häuserzeile zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß bei Änderungen bestehender Gebäude in Schutzzonen, wobei der Bewahrung der äußeren Gestaltung, des Charakters und des Stils des Gebäudes, insbesondere des Maßstabes, des Rhythmus, der Proportion, der technologischen Gestaltung und der Farbgebung, besonderes Gewicht zukommt.

(6) Durch die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung baulicher Ziergegenstände in Schutzzonen darf die äußere Gestaltung, der Charakter und Stil des betroffenen Gebäudes beziehungsweise des dem baulichen Ziergegenstand benachbarten örtlichen Bereiches in seiner Wirkung im örtlichen Stadtbild nicht verändert werden.

(7) Fenster und Fenstertüren eines Gebäudes haben hinsichtlich Konstruktion, Teilung, Profilstärke, Farbe und dergleichen ein einheitliches Erscheinungsbild aufzuweisen, es sei denn, die Unterschiede sind in der besonderen Gestaltung des Gebäudes begründet.

Auf der Internetseite der Abteilung für Stadtentwicklung wird sehr präzise auf die Anforderungen hingewiesen. Siehe www.wien.gv.at/stadtentwicklung/architektur. Dort heist es:

Alle Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes werden von der Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) hinsichtlich der gestalterischen Einfügung in das örtliche Stadtbild überprüft. Für eine baubehördliche Genehmigung wird diese architektonische Begutachtung in Form einer Stellungnahme oder eines Gutachtens an die zuständige Behörde – Baupolizei (MA 37) weitergeleitet.

Ziel aus stadtgestalterischer Sicht

Fenster außerhalb von Schutzzonen:

  • Das Fenster muss dem Fassadentypus entsprechend gestaltet bzw. erhalten werden.
  • Die Fenster eines Gebäudes sollen in Bezug auf Konstruktion, Teilung und Farbe einheitlich gestaltet sein.

Kastenfenster innerhalb von Schutzzonen:

  • Durch die Veränderung der Fenster kann die historische Wirkung eines Gebäudes gestört und beeinträchtigt werden. Neben den Gliederungselementen an den Fassaden sind es vor allem die Fenster, die eine Aussage über das Baualter eines Gebäudes ermöglichen. Bei historischen Fassaden in der Schutzzone, die ursprünglich mit Kastenfenstern errichtet wurden, müssen daher die Kastenfenster (Folder Wiener Kastenfenster) erhalten oder nachgebaut werden.
  • Ausnahmen sind im Innenhof möglich.

Richtlinien zur Fensterauswechslung historischer Konstruktionen liegen in der Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) auf: Werkstattbericht Wiener Fenster – Gestaltung und Erhaltung: 8 MB PDF

Interessant sind auch die Kosten- und Fristenregelungen. Eine Genehmigung kostet 28,-€. Die Genehmigung muss innerhalb von 6 Wochen erfolgen.

In einem Förderprogramm kann die Sanierung eines Kastenfenster mit bis zu 250,-€ /m² gefördert werden.

Vorschlag für Berlin:

Ich rege an, dass sich Berlin prüft, ob und in welchem Umfang diese Regelungen übernommen werden können. Ich rege an, dass zu einem Fachgespräch mit ExpertInnen aus Wien und gegebenenfalls anderen Städten wie München eingeladen wird. Der Versuch Berlins, jeweils das Rad neu zu erfinden ist nicht zielführend. Beim Erhalt der Berliner Kastenfenster haben wir 20 Jahre seit der Vorlage des letzten Forschungsberichtes keine relevanten Fortschritte erzielt, wenn die Restbestände an Kastenfenstern gesichert werden sollen, muss jetzt schnell gehandelt werden. Ein Förderprogramm allein – wie jetzt im Haushalt vorgesehen – reicht dafür nicht.